Vorschläge
Sehr geehrte Kunden,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und der Stiftung BSW zu Stande kommenden Vertrags. Die Stiftung BSW bietet sowohl reine Erholungsaufenthalte in den BSW-eigenen Hotels und Ferienwohnungen an, für die die Gastaufnahmebedingungen in Teil B gelten, wie auch Pauschalreisen in diese und andere Destinationen, für welche die Pauschalreisebedingungen in Teil A gelten. Bitte lesen Sie daher diese Bedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
1.1 Die Stiftung BSW ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und ihrem Zweck nach eine betriebliche Sozialeinrichtung des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) sowie des DB-Konzerns.
1.2 Die Reisebedingungen in Teil A gelten ausschließlich für Pauschalreisen der Stiftung BSW. Pauschalreisen sind i.d.R. Gruppenreisen, bei denen weitere Reisezusatzleistungen eingeschlossen sind und die mindestens zwei Hauptreiseleistungen umfassen (z.B. Unterkunft und Beförderung).
1.3 Für vermittelte Pauschalreisen anderer Veranstalter gelten deren jeweilige Reisebedingungen. Für die Reisevermittlungstätigkeit des BSW gelten gesonderte Vermittlungsbedingungen, die Sie jederzeit beim BSW anfordern können.
1.4 Erholungsaufenthalte in BSW-eigenen Hotels und Ferienwohnungen, die ohne im Gesamtpreis eingeschlossene weitere Zusatzleistungen angeboten werden, unterliegen nicht dem Pauschalreiserecht. Für solche Aufenthalte, die vornehmlich der Gesundheitsfürsorge der vom BSW Betreuten dienen, gelten die Gastaufnahmebedingungen in Teil B dieser AGB.
1.5 Beförderungsleistungen sind nur dann eingeschlossen, wenn diese im Reisepreis (Pauschalreisen gemäß Ziffer 1.2) enthalten sind.
Pauschalreisebedingungen des BSW
Diese Reisebedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des bei Vertragsschluss zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages zwischen dem Kunden und BSW. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a – y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
1.1 Für alle Buchungswege gilt:
a) Grundlage des Angebots des BSW und der Buchung des Kunden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des BSW für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
b) Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht von BSW herausgegeben werden, sind für das BSW und die Leistungspflicht von BSW nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Inhalt der Leistungspflicht von BSW gemacht wurden.
c) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung des BSW vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des BSW vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit BSW bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung die Annahme erklärt.
d) Die von BSW gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
e) Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit der Kunde eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.2 Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, per SMS oder per Telefax erfolgt, gilt:
a) Mit der Buchung bietet der Kunde BSW den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Kunde 3 Werktage gebunden.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch BSW zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird BSW dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem Kunden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie dem Reisenden in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z. B. auf Papier oder per E-Mail), übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
1.3 Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z. B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:
a) Dem Kunden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung von BSW erläutert.
b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
c) Soweit der Vertragstext von BSW im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
d) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungspflichtig buchen“ bietet der Kunde BSW den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der Kunde drei Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.
e) Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
f) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. BSW ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Kunden anzunehmen oder nicht.
g) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung von BSW beim Kunden zu Stande.
h) Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Vornahme der Buchung des Kunden durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm (Buchung in Echtzeit), so kommt der Pauschalreisevertrag mit Zugang und Darstellung dieser Reisebestätigung beim Kunden am Bildschirm zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung nach e) bedarf, soweit dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Kunde diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt. BSW wird dem Kunden zusätzlich eine Ausfertigung der Reisebestätigung in Textform übermitteln.
1.4 BSW weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB und Gastaufnahmeverträgen mit feststehendem Datum, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.
2.1 Das BSW darf Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 28 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 8 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 28 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.
2.2 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl BSW zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht und der Kunde den Zahlungsverzug zu vertreten hat, so ist BSW berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung nach Ablauf der Frist vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.
3.1 Die Mitnahme von Tieren ist nur möglich, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
3.2 Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von BSW nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind BSW vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.3 BSW ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. auch durch E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
3.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von BSW gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von BSW gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
3.5 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte BSW für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
4.1 BSW behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit sich eine nach Vertragsschluss erfolgte
a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
c) Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse
unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
4.2 Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern BSW den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.
4.3 Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach 4.1a) kann BSW den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel von BSW anteilig geforderten, erhöhten Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger durch die Zahl der zu befördernden Personen geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag kann BSW vom Kunden verlangen.
b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 4.1b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 4.1c) kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für BSW verteuert hat.
4.4 BSW ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 4.1a) – c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für BSW führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von BSW zu erstatten. BSW darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die BSW tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. BSW hat dem Kunden /Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
4.5 Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig.
4.6 Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von BSW gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von BSW gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber BSW den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber BSW unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.
5.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert BSW den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann BSW eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von BSW zu vertreten ist. BSW kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei, die sich hierauf beruft, unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
5.3 BSW hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:
a) Pauschalreisen, soweit nicht unter b) fallend:
b) Flug- und Schiffsreisen
5.4 Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, BSW nachzuweisen, dass BSW überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von BSW geforderte Entschädigungspauschale.
5.5 Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 5.3. gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit BSW nachweist, dass BSW wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind als der kalkulierte Betrag der Pauschale, die im Falle einer Vereinbarung zur Anwendung gekommen wäre. In diesem Fall ist BSW verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu begründen.
5.6 Ist BSW infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises eines Pauschalreisevertrages verpflichtet, bleibt § 651h Abs. (5) unberührt.
5.7 Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von BSW durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie BSW 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
6.1 Ein Anspruch des Kunden auf Änderungen nach Vertragsabschluss hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil BSW keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann BSW bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom Kunden pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 5.3. 30,– € pro betroffenen Reisenden.
6.2 Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung BSW bereit und in der Lage ist, nicht in Anspruch, aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. BSW wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.
8.1 BSW kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von BSW beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.
b) BSW hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.
c) BSW ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt von BSW später als 28 Tage vor Reisebeginn ist unzulässig.
8.2 Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.6. gilt entsprechend.
9. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
9.1 BSW kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von BSW nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von BSW beruht.
9.2 Kündigt BSW, so behält BSW den Anspruch auf den Reisepreis; BSW muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die BSW aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
10.1 Reiseunterlagen
Der Kunde hat BSW zu informieren, wenn notwendige Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von BSW mitgeteilten Frist zur Verfügung gestellt werden
10.2 Mängelanzeige/Abhilfeverlangen
a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
b) Soweit BSW infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von BSW vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von BSW vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an BSW unter der mitgeteilten Kontaktstelle von BSW zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von BSW bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
d) Der Vertreter von BSW ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
10.3 Fristsetzung vor Kündigung
Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat der Reisende BSW zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von BSW verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
10.4 Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen.
a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und BSW können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.
b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich BSW, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der
vorstehenden Fristen zu erstatten.
Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung mit Reiseabbruch sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen. In den Reiseleistungen ist grundsätzlich kein Versicherungsschutz enthalten. Wir empfehlen, für Ihren individuellen Versicherungsschutz (insbesondere eine Reiserücktrittskostenversicherung, Auslandsreise-Krankenversicherung etc.) selbst Sorge zu tragen und vermitteln Ihnen auf Wunsch dazu spezielle Angebote, z. B. der ERGO Reiseversicherung.
12.1 Die vertragliche Haftung von BSW für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit BSW für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
12.2 Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
12.3 BSW haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von BSW sind und vom Kunden getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.
12.4 BSW haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von BSW ursächlich geworden ist.
Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4 – 7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber BSW geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Die in § 651 i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.
14.1 BSW informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
14.2 Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist BSW verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald BSW weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird BSW den Kunden informieren.
14.3 Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird BSW den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
14.4 Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist), ist auf den Internet-Seiten von BSW oder direkt über https://transport.ec.europa.eu/transport-themes/eu-air-safety-list_en abrufbar und in den Geschäftsräumen von BSW einzusehen.
15.1 BSW wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
15.2 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn BSW nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
15.3 BSW haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde BSW mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass BSW eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
16.1 Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
16.2 Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen.
17.1 BSW weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass BSW nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für BSW verpflichtend würde, informiert BSW die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. BSW weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
17.2 Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und BSW die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können BSW ausschließlich am Sitz von BSW verklagen.
17.3 Für Klagen von BSW gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von BSW vereinbart.
Gastaufnahmebedingungen
1.1 Aufenthalte in BSW-Hotels und Ferienwohnungen, die in der Ausschreibung nicht gesondert oder mit „BSW-Gastaufnahme“ bezeichnet sind und die ohne im Gesamtpreis eingeschlossenen weiteren touristischen Hauptleistungen angeboten werden, unterliegen nicht dem Pauschalreiserecht. Für diese gelten diese Gastaufnahmebedingungen des Teil B.
2.1 Unter Beachtung des Zwecks der Stiftung BSW ist es erforderlich, dass berufstätige Förderer und deren Familien während der Sommermonate in den am stärksten nachgefragten BSW-Hotels und Ferienwohnungen hinsichtlich der Reservierung vorrangig bedient werden. Aus diesem Grunde sind für die Zeit von in der Regel Juni bis September entsprechende Kontingente in diesen Objekten hinterlegt.
2.3 In sämtlichen BSW-Hotels und Ferienwohnungen ist die Mitnahme von (Haus-)Tieren – unabhängig von der Größe – nicht gestattet. Lediglich für das BSW-Erlebnishotel Festenburg können auf Nachfrage spezielle Zimmer zum Mitführen von Haustieren gebucht werden.
Für Aufenthalte in BSW-Hotels und Ferienwohnungen gilt ergänzend – soweit im Einzelfall nicht abweichend vereinbart - zu den im Übrigen vereinbarten Zahlungsbedingungen, dass die Stiftung BSW keine Anzahlung erhebt, sondern die Bezahlung der Gesamtsumme 30 Tage vor Anreise zu erfolgen hat. Bei kurzfristigen Buchungen innerhalb von 30 Tagen vor Reiseantritt erfolgt die Bezahlung vor Ort. Ziffer 2.2. der Reisebedingungen aus Teil A gilt entsprechend.
Anstelle der Regelungen in Ziffer 5.3. der Bedingungen in Teil A gelten im Bereich des Gastaufnahmevertrags (ergänzend zu Ziffer 5 aus Teil A in entsprechender Anwendung) die folgenden pauschalierten Rücktrittskosten (auf Basis der durchschnittlich ersparten Aufwendungen und des möglichen Erlöses für anderweitige Verwendungen der Unterkunft):
Die übrigen Regelungen der Ziffer 5 der Regelungen aus den Bedingungen in Teil A bleiben nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffer 5 aus Teil B unberührt.
5.1 Folgende Regelungen aus den Bedingungen in Teil A gelten in entsprechender Anwendung auch für die Verträge über Aufenthalte in BSW-Hotels und Ferienwohnungen ( welche der Kunde mit der Stiftung BSW abschließt und die nicht Teil einer Pauschalreise von BSW sind), jedoch immer mit der Maßgabe, dass hierdurch ein Gastaufnahmevertrag begründet wird und keine Vereinbarung von Pauschalreiserecht erfolgt:
Teil A Ziffern 1, 2.2., 3, 5, 6, 7, 9, 10.1, 10.2., 10.3., 11, 12, 17.
5.2 Im Übrigen gelten, soweit in diesen Gastaufnahmebedingungen keine abweichenden Regelungen vereinbart sind, die gesetzlichen Vorschriften.
Stand: November 2021 – gültig für Reisebuchungen ab 15.12.2021
© Urheberrechtlich geschützt: Noll | Hütten | Dukic Rechtsanwälte, München | Stuttgart, 2021
Bitte wenden Sie sich mit Ihren Wünschen, Anfragen und Hinweisen an:
Stiftungsfamilie BSW-Hotel & FeWo
Stiftung BSW
Hübnerstraße 3
86150 Augsburg
Telefon: 0821 2427-300
Telefax: 0821 2427-460
E-Mail: reisezentrum@stiftungsfamilie.de oder reservierung@stiftungsfamilie.de
Internet: www.stiftungsfamilie.de