Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stiftung BSW

Sehr geehrte Kundinnen und Kunden,

die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen der Kundin/dem Kunden und der Stiftung BSW zustande kommenden Vertrags. Die Stiftung BSW bietet sowohl reine Erholungsaufenthalte in den stiftungseigenen Hotels und Ferienwohnungen an, für die die Gastaufnahmebedingungen in Teil B gelten, als auch Pauschalreisen in diese und andere Destinationen, für welche die Pauschalreisebedingungen in Teil A gelten. Bitte lesen Sie daher diese Bedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch.

 

Allgemeines, Geltungsbereich

1.1 Die Stiftung BSW ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und ihrem Zweck nach eine betriebliche Sozialeinrichtung des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) sowie des DB-Konzerns.

1.2 Die Reisebedingungen in Teil A gelten ausschließlich für Pauschalreisen der Stiftung BSW. Pauschalreisen sind i.d.R. Gruppenreisen, bei denen weitere Reisezusatzleistungen eingeschlossen sind und die mindestens zwei Hauptreiseleistungen umfassen (z.B. Unterkunft und Beförderung).

1.3 Für vermittelte Pauschalreisen anderer Veranstalter gelten deren jeweilige Reisebedingungen. Für die Reisevermittlungstätigkeit der Stiftung BSW gelten gesonderte Vermittlungsbedingungen, die Sie jederzeit anfordern können.

1.4 Erholungsaufenthalte in stiftungseigenen Hotels und Ferienwohnungen, die ohne im Gesamtpreis eingeschlossene weitere Zusatzleistungen angeboten werden, unterliegen nicht dem Pauschalreiserecht. Für solche Aufenthalte, die vornehmlich der Gesundheitsfürsorge der von der Stiftung BSW betreuten Personen dienen, gelten die Gastaufnahmebedingungen in Teil B dieser AGB.

1.5 Beförderungsleistungen sind nur dann eingeschlossen, wenn diese im Reisepreis (Pauschalreisen gemäß Ziffer 1.2) enthalten sind.

 

Teil A.

Pauschalreisebedingungen der Stiftung BSW

Diese Reisebedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des bei Vertragsschluss zustande kommenden Pauschalreisevertrages zwischen der Kundin/dem Kunden und der Stiftung BSW. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a – y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

 

1. Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen der Kundin/des Kunden; Hinweis zum Widerrufsrecht

1.1 Für alle Buchungswege gilt:

a) Grundlage des Angebots der Stiftung BSW und der Buchung der Kundin/des Kunden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen der Stiftung BSW für die jeweilige Reise, soweit diese der Kundin/dem Kunden bei der Buchung vorliegen.

b) Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht von der Stiftung BSW herausgegeben werden, sind für die Stiftung BSW und ihre Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit der Kundin/dem Kunden zum Inhalt der Leistungspflicht gemacht wurden.

c) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung der Stiftung BSW vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot der Stiftung BSW vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit die Stiftung bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und ihre vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und die Kundin/der Kunde durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung die Annahme erklärt.

d) Die von der Stiftung BSW gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindest-Personenzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.

e) Kunden haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die sie die Buchung vornehmen, wie für ihre eigenen, soweit sie eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen haben.

1.2 Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, per SMS oder per Telefax erfolgt, gilt:

a) Mit der Buchung bietet die Kundin/der Kunde der Stiftung BSW den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Kunde 3 Werktage gebunden.

b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch die Stiftung BSW zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird die Stiftung BSW der Kundin/dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es der Kundin/dem Kunden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie der/dem Reisenden in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z. B. auf Papier oder per E-Mail), übermitteln, sofern die/der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

1.3 Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z. B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:

a) Der Kundin/dem Kunden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung der Stiftung BSW erläutert.

b) Der Kundin/dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.

c) Soweit der Vertragstext der Stiftung BSW im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird die Kundin/der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.

d) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungspflichtig buchen“ bietet die Kundin/der Kunde der Stiftung BSW den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist die Kundin/der Kunde drei Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.

e) der Kundin/dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.

f) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ begründet keinen Anspruch der Kundin/des Kunden auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. Die Stiftung BSW ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot der Kundin/des Kunden anzunehmen oder nicht.

g) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung durch die Stiftung BSW bei der Kundin/beim Kunden zustande.

h) Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Vornahme der Buchung der Kundin/des Kunden durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm (Buchung in Echtzeit), so kommt der Pauschalreisevertrag mit Zugang und Darstellung dieser Reisebestätigung bei der Kundin/beim Kunden am Bildschirm zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang der Buchung nach e) bedarf, soweit der Kundin/dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass die Kundin/der Kunde diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt. Die Stiftung BSW wird der Kundin/dem Kunden zusätzlich eine Ausfertigung der Reisebestätigung in Textform übermitteln.

1.4 Die Stiftung BSW weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB und Gastaufnahmeverträgen mit feststehendem Datum, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung der Verbrauchenden geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

 

2. Bezahlung

2.1 Die Stiftung BSW darf Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Absicherungsvertrag besteht und der Kundin/dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Absicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 28 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 8 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 28 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.

2.2 Leistet die Kundin/der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl die Stiftung BSW zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, ihre gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht der Kundin/des Kunden besteht und die Kundin/der Kunde den Zahlungsverzug zu vertreten hat, so ist die Stiftung BSW berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung nach Ablauf der Frist vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und die Kundin/den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.

 

3. Leistungen, Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen

3.1 Die Mitnahme von (Haus-)Tieren ist nur möglich, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist

3.2 Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von der Stiftung BSW nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind der Stiftung BSW vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

3.3 Die Stiftung BSW ist verpflichtet, der Kundin/dem Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. auch durch E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

3.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben der Kundin/des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist die Kundin/der Kunde berechtigt, innerhalb einer von der Stiftung BSW gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt die Kundin/der Kunde nicht innerhalb der von der Stiftung BSW gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

3.5 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte die Stiftung BSW für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist der Kundin/dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

 

4. Preiserhöhung; Preissenkung

4.1 Die Stiftung BSW behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit sich eine nach Vertragsschluss erfolgte

a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,

b) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Tourismus-Abgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder

c) Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse

unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.

4.2 Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern die Stiftung BSW den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.

4.3 Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:

a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach 4.1a) kann die Stiftung BSW den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

  • Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann die Stiftung BSW von der Kundin/dem Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.

  • Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel von der Stiftung BSW anteilig geforderten, erhöhten Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger durch die Zahl der zu befördernden Personen geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag kann die Stiftung BSW von der Kundin/vom Kunden verlangen.

b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 4.1b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 4.1c) kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für die Stiftung BSW verteuert hat.

4.4 Die Stiftung BSW ist verpflichtet, der Kundin/dem Kunden bzw. der Reisenden/dem Reisenden auf ihr/sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 4.1a) – c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für die Stiftung BSW führt. Hat die Kundin/der Kunde bzw. die/der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von der Stiftung BSW zu erstatten. Die Stiftung BSW darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihr tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Die Stiftung BSW hat der Kundin/dem Kunden bzw. der/dem Reisenden auf deren/dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

4.5 Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend bei der Kundin/beim Kunden zulässig.

4.6 Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist die Kundin/der Kunde berechtigt, innerhalb einer von der Stiftung BSW gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten, angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt die Kundin/der Kunde nicht innerhalb der von der Stiftung BSW gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber der Stiftung BSW den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

 

5. Rücktritt durch die Kundin/den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten

5.1 Die Kundin/der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber der Stiftung BSW unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Der Kundin/dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.

5.2 Tritt die Kundin/der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt sie/er die Reise nicht an, so verliert die Stiftung BSW den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann die Stiftung BSW eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von der Stiftung BSW zu vertreten ist. Die Stiftung BSW kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei, die sich hierauf beruft, unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

5.3 Die Stiftung BSW hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:

a) Pauschalreisen, soweit nicht unter b) fallend:

  • bis zum 30. Tag vor Reiseantritt              15 %
  • ab dem 29. Tag vor Reiseantritt              25 %
  • ab dem 15. Tag vor Reiseantritt              35 %
  • ab dem 6. Tag vor Reiseantritt                 70 %
  • ab dem letzten vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 80 % des Reisepreises;

b) Flug- und Schiffsreisen

  • bis zum 30. Tag vor Reiseantritt              20 %
  • ab dem 29. Tag vor Reiseantritt              40 %
  • ab dem 21. Tag vor Reiseantritt              60 %
  • ab dem 9. Tag vor Reiseantritt                 80 %
  • ab dem 3. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises;

5.4 Der Kundin/dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, der Stiftung BSW nachzuweisen, dass die Stiftung BSW überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist als die von der Stiftung BSW geforderte Entschädigungspauschale.

5.5 Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 5.3. gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit die Stiftung BSW nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind als der kalkulierte Betrag der Pauschale, die im Falle einer Vereinbarung zur Anwendung gekommen wäre. In diesem Fall ist die Stiftung BSW verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu begründen.

5.6 Ist die Stiftung BSW infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises eines Pauschalreisevertrages verpflichtet, bleibt § 651h Abs. (5) unberührt.

5.7 Das gesetzliche Recht der Kundin/des Kunden, gemäß § 651 e BGB von der Stiftung BSW durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt ihrer/seiner eine dritte Person in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie der Stiftung BSW 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.

 

6. Umbuchungen

6.1 Ein Anspruch der Kundin/des Kunden auf Änderungen nach Vertragsabschluss hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil die Stiftung BSW keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber der Reisenden/dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch der Kundin/des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann die Stiftung BSW bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt von der Kundin/vom Kunden pro von der Umbuchung betroffenen reisenden Person erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 5.3. 30,– € pro betroffener reisenden Person.

6.2 Umbuchungswünsche der Kundin/des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen

 

7. Nicht in Anspruch genommene Leistung

Nimmt die/der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung die Stiftung BSW bereit und in der Lage ist, nicht in Anspruch, aus Gründen, die der/dem Reisenden zuzurechnen sind, hat sie/er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe sie/ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. Die Stiftung BSW wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.

 

8. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmendenzahl

8.1 Die Stiftung BSW kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmendenzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:

a) Die Mindestteilnehmendenzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von der Stiftung BSW beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.

b) Die Stiftung BSW hat die Mindestteilnehmendenzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.

c) Die Stiftung BSW ist verpflichtet, der Kundin/dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmendenzahl nicht durchgeführt wird.

d) Ein Rücktritt von der Stiftung BSW später als 28 Tage vor Reisebeginn ist unzulässig.

8.2 Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält die Kundin/der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.6. gilt entsprechend.

9. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

9.1 Die Stiftung BSW kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die/der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von der Stiftung BSW nachhaltig stört oder wenn sie/er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten durch die Stiftung BSW beruht.

9.2 Kündigt die Stiftung BSW, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; die Stiftung BSW muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

 

10. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden

10.1 Reiseunterlagen

Die Kundin/der Kunde hat die Stiftung BSW zu informieren, wenn notwendige Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von der Stiftung BSW mitgeteilten Frist zur Verfügung gestellt werden.

10.2 Mängelanzeige/Abhilfeverlangen

a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann die/der Reisende Abhilfe verlangen.

b) Soweit die Stiftung BSW infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann die/der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.

c) Die/Der Reisende ist verpflichtet, ihre/seine Mängelanzeige unverzüglich der Vertreterin/dem Vertreter der Stiftung BSW vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein/e Vertreter/in vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an die Stiftung BSW unter der mitgeteilten Kontaktstelle der Stiftung BSW zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit der Vertreterin/des Vertreters der Stiftung BSW bzw. ihrer/seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Die/Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch dem/der Reisevermittler/in, über die/den sie/er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.

d) Die Vertreterin/der Vertreter der Stiftung BSW ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie/er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

10.3 Fristsetzung vor Kündigung

Will die Kundin/der Kunde bzw. die/der Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat die/der Reisende der Stiftung BSW zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von der Stiftung BSW verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

10.4 Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen.

a) Die/der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen von Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und Stiftung BSW können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.

b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich der Stiftung BSW, ihrer Vertreterin/seinem Vertreter bzw. ihrer/seiner Kontaktstelle oder dem/der Reisevermittler/in anzuzeigen. Dies entbindet die reisende Person nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

 

11. Reiseversicherungen

Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung mit Reiseabbruch sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen. In den Reiseleistungen ist grundsätzlich kein Versicherungsschutz enthalten. Wir empfehlen, für Ihren individuellen Versicherungsschutz (insbesondere eine Reiserücktrittskostenversicherung, Auslandsreise-Krankenversicherung etc.) selbst Sorge zu tragen und vermitteln Ihnen auf Wunsch dazu spezielle Angebote, z. B. der ERGO Reiseversicherung.

 

12. Beschränkung der Haftung

12.1 Die vertragliche Haftung der Stiftung BSW für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

a) soweit ein Schaden der Kundin/des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

b) soweit die Stiftung BSW für einen der Kundin/dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

12.2 Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.

12.3 Die Stiftung BSW haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der jeweiligen Leistungsausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für die/den Reisende/n erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen der Stiftung BSW sind und im Übrigen die Vorgaben der §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB ordnungsgemäß erfüllt wurden.

12.4 Die Stiftung BSW haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden der/des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten der Stiftung BSW ursächlich geworden ist.

 

13. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat

Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4 – 7 BGB hat die Kundin/der Kunde bzw. die/der Reisende gegenüber der Stiftung BSW geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über die Reisevermittlerin/den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diese/n gebucht war. Die in § 651 i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.

 

14. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

14.1 Die Stiftung BSW informiert die Kundin/den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.

14.2 Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist die Stiftung BSW verpflichtet, der Kundin/dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald die Stiftung BSW weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird sie den Kunden informieren.

14.3 Wechselt die der Kundin/dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird die Stiftung BSW die Kundin/den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.

14.4 Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist), ist auf den Internet-Seiten der Stiftung BSW oder direkt über https://transport.ec.europa.eu/transport-themes/eu-air-safety-list_en abrufbar und in den Geschäftsräumen der Stiftung BSW einzusehen.

 

15. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

15.1 Die Stiftung BSW wird die Kundin/den Kunden bzw. die/den Reisende/n über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.

15.2 Die Kundin/Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten der Kundin/des Kunden bzw. der/dem Reisenden. Dies gilt nicht, wenn die Stiftung BSW nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

15.3 Die Stiftung BSW haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn die Kundin/der Kunde die Stiftung BSW mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass die Stiftung BSW eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

 

16. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)

16.1 Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.

16.2 Die/Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen.

16.3 Durch die vorstehenden Regelungen bleiben die Rechte der Kundin/des Kunden aus § 651i BGB unberührt.

 

17. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarung

17.1 Die Stiftung BSW weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass sie nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für die Stiftung BSW verpflichtend würde, informiert sie die Verbraucher/innen hierüber in geeigneter Form. Die Stiftung BSW weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

17.2 Für Kundinnen und Kunden bzw. Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen der Kundin/dem Kunden bzw. der/dem Reisenden und der Stiftung BSW die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kundinnen und Kunden bzw. Reisende können die Stiftung BSW ausschließlich an ihrem Sitz verklagen.

17.3 Für Klagen der Stiftung BSW gegen Kundinnen und Kunden, bzw. Vertragspartner/innen des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz der Stiftung BSW vereinbart.

 

Teil B.

Gastaufnahmebedingungen

 

1. Geltungsbereich

1.1 Aufenthalte in Hotels und Ferienwohnungen der Stiftung BSW, die in der Ausschreibung nicht gesondert oder mit „BSW-Gastaufnahme“ bezeichnet sind und die ohne im Gesamtpreis eingeschlossenen weiteren touristischen Hauptleistungen angeboten werden, unterliegen nicht dem Pauschalreiserecht. Für diese gelten diese Gastaufnahmebedingungen des Teil B.

 

2. Besondere Belegungsbedingungen

Unter Beachtung des Zwecks der Stiftung BSW ist es erforderlich, dass berufstätige Mitglieder und deren Familien während der Sommermonate in den am stärksten nachgefragten BSW-Hotels und Ferienwohnungen hinsichtlich der Reservierung vorrangig bedient werden. Aus diesem Grunde sind für die Zeit von in der Regel Juni bis September entsprechende Kontingente in diesen Objekten hinterlegt.

 

3. Bezahlung

Für Aufenthalte in Hotels und Ferienwohnungen der Stiftungsfamilie gilt ergänzend – soweit im Einzelfall nicht abweichend vereinbart – zu den im Übrigen vereinbarten Zahlungsbedingungen, dass die Stiftung BSW keine Anzahlung erhebt, sondern die Bezahlung der Gesamtsumme 30 Tage vor Anreise zu erfolgen hat. Bei kurzfristigen Buchungen innerhalb von 30 Tagen vor Reiseantritt erfolgt die Bezahlung vor Ort. Ziffer 2.2. der Reisebedingungen aus Teil A gilt entsprechend.

 

4.  Rücktritt vom Gastaufnahmevertrag 

Anstelle der Regelungen in Ziffer 5.3. der Bedingungen in Teil A gelten im Bereich des Gastaufnahmevertrags (ergänzend zu Ziffer 5 aus Teil A in entsprechender Anwendung) die folgenden pauschalierten Rücktrittskosten (auf Basis der durchschnittlich ersparten Aufwendungen und des möglichen Erlöses für anderweitige Verwendungen der Unterkunft):

  • bis zum 42. Tag vor Anreise kostenfrei
  • ab dem 41. Tag vor Anreise 20 %
  • ab dem 14 Tag vor Anreise 50 %
  • ab dem 6. Tag vor Anreise 70 %
  • bei Stornierung am Anreisetag oder No-show 80%.

Die übrigen Regelungen der Ziffer 5 der Regelungen aus den Bedingungen in Teil A bleiben nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffer 5 aus Teil B unberührt.

 

5. Anwendbare Regelungen der Bedingungen in Teil A

5.1 Folgende Regelungen aus den Bedingungen in Teil A gelten in entsprechender Anwendung auch für die Verträge über Aufenthalte in Hotels und Ferienwohnungen der Stiftungsfamilie (welche die Kundin/der Kunde mit der Stiftung BSW abschließt und die nicht Teil einer Pauschalreise der Stiftung BSW sind), jedoch immer mit der Maßgabe, dass hierdurch ein Gastaufnahmevertrag begründet wird und keine Vereinbarung von Pauschalreiserecht erfolgt:

Teil A Ziffern 1, 2.2., 3, 5, 6, 7, 9, 10.1, 10.2., 10.3., 11, 12, 17.

5.2 Im Übrigen gelten, soweit in diesen Gastaufnahmebedingungen keine abweichenden Regelungen vereinbart sind, die gesetzlichen Vorschriften.

 

Stand: April 2023 – gültig für Reisebuchungen ab 01.07.2023
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Kontakt und Vertragspartner

Bitte wenden Sie sich mit Ihren Wünschen, Anfragen und Hinweisen an:

Stiftungsfamilie BSW-Hotel & FeWo
Stiftung BSW

Hübnerstraße 3
86150 Augsburg

Telefon: 0821 2427-300
Telefax: 0821 2427-460

E-Mail: bsw-reisezentrum@stiftungsfamilie.de oder reservierung@stiftungsfamilie.de

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